Ausgabe 10/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 08.03.2023
FG Hamburg, Urt. v. 13.12.2022 - 5 K 91/22

Steuerpflicht bei veränderter Lagerung von Gefahrenstoffen gegen Zahlung eines Geldbetrags

Schließen der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen und ein Bundesland einen gegenseitigen Vertrag, wonach sich Ersterer gegen Zahlung eines Geldbetrags durch das Bundesland dazu verpflichtet, die Gefahrenstoffe zukünftig in ausreichendem Abstand zu einem geplanten Wohngebiet zu lagern (§ 50 BImSchG), und nimmt er in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen einen entsprechenden Bebauungsplan zurück, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.

FG Hamburg, Urt. v. 13.12.2022 - 5 K 91/22

Die Klägerin betrieb im Hamburger Hafen ein Terminalgeschäft, das aus dem Umschlag von Stückgut, Lagerhaltung und Speditionsgeschäft bestand. Zu den von der Klägerin gelagerten Gütern gehörten auch diverse Gefahrenstoffe, die nur mit hinreichendem Sicherheitsabstand zu bewohnter Fläche gelagert werden durften (vgl. § 50 BImSchG). Im Zuge des Ausbaus und der Entwicklung der "HafenCity2" plante die Stadt Hamburg die Schaffung weiteren Wohnraums und erließ hierfür Bebauungspläne. Gegen diese Bebauungspläne erhob die Klägerin zunächst förmlich Einwendungen.