Schließen der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen und ein Bundesland einen gegenseitigen Vertrag, wonach sich Ersterer gegen Zahlung eines Geldbetrags durch das Bundesland dazu verpflichtet, die Gefahrenstoffe zukünftig in ausreichendem Abstand zu einem geplanten Wohngebiet zu lagern (§
Die Klägerin betrieb im Hamburger Hafen ein Terminalgeschäft, das aus dem Umschlag von Stückgut, Lagerhaltung und Speditionsgeschäft bestand. Zu den von der Klägerin gelagerten Gütern gehörten auch diverse Gefahrenstoffe, die nur mit hinreichendem Sicherheitsabstand zu bewohnter Fläche gelagert werden durften (vgl. §
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|