Ausgabe 4/2016
Thema der Woche vom 26.01.2016
FG Münster, Urt. v. 01.12.2015 - 1 K 1387/15 E

Steuerpflicht bei Zahlungen wegen unrechtmäßiger Mehrarbeit

In Deutschland leistet jeder Arbeitnehmer nach einer Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 28 unbezahlte Überstunden jährlich. Bei einzelnen Leistungsträgern sind 100 bis 200 - oft auch unbezahlte - Überstunden im Jahr keine Seltenheit. Vor diesem Hintergrund hat das FG Münster am 01.12.2015 zur Frage entschieden, ob eine Vergütung für unrechtmäßig geleistete Mehrarbeit als nicht steuerbarer Schadensersatz oder als Arbeitslohn zu bewerten ist. Zwar war im Urteilsfall ein verbeamteter Feuerwehrmann betroffen, allerdings könnten das Urteil und vor allem die zugelassene Revision vor dem BFH auch für andere Formen von Arbeitsverhältnissen relevant sein.

FG Münster, Urt. v. 01.12.2015 - 1 K 1387/15 E

Der Sachverhalt

Der Kläger war als Feuerwehrmann bei einem städtischen Arbeitgeber angestellt. In den Jahren 2002 bis 2007 leistete er - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - Mehrarbeit und überschritt die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Hierfür erhielt er im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von 14.537,16 €.