Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt.
Mit diesem Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 4/07 bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Zufluss von Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits, grenzt sie aber andererseits auch ein, sofern der Betrüger nicht zur alternativ möglichen sofortigen Auszahlung bereit gewesen wäre. Nachfolgend aktuelle Aspekte zu Schneeballsystemen, bei denen sich die Finanzverwaltung - in Abkehr von der vorherigen strikten Auffassung - jetzt zu Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall durchgerungen hat.
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