Ausgabe 8/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 20.02.2014
BFH, Urt. v. 12.11.2013 - VIII R 36/10

Steuerpflicht von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO

  1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
  2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen Verfassungsrecht.
  3. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S.v. § 34 EStG.
BFH, Urt. v. 12.11.2013 - VIII R 36/10

Kurzfassung

Diese Entscheidung hat folgenden Hintergrund: Der BFH hat noch mit Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 (BStBl II 2011, 503) entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind, wenn die Steuer - wie hier die Einkommensteuer - und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Diese Neuregelung ist nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG - auch rückwirkend - in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu dieser Neuregelung zu entscheiden.