Ausgabe 43/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 23.10.2014
BFH, Urt. v. 24.06.2014 - VIII R 29/12

Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO

  1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
BFH, Urt. v. 24.06.2014 - VIII R 29/12

Kurzfassung

Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 in "allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist". Damit ist das Gesetz rückwirkend auch auf den Streitfall (Streitjahr) anwendbar.