Ausgabe 48/2011
Thema der Woche vom 01.12.2011

Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

Zu den Erträgen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 3 EStG und damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO. Das FG Münster (Beschl. v. 27.10.2011 - 2 V 913/11 E, Beschwerde zugelassen) hält es für ernstlich zweifelhaft, ob durch diese Vorschrift überhaupt Erstattungszinsen für Steuern vom Einkommen erfasst werden können, oder ob diese durch § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren Bereich entzogen bleiben. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der durch das JStG 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin im Jahr 2008 Erstattungszinsen für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil die durch das JStG 2010 geänderte Fassung auf alle Fälle anwendbar ist, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG). Nach Ansicht der Steuerpflichtigen steht die angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht in Einklang mit dem Grundgesetz, und sie beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Beschluss