Fehlt es im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit an einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht, kann ein Liebhabereibetrieb vorliegen, der für steuerliche Zwecke irrelevant ist. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil vom 11.05.2016 - X R 15/15 entschieden, wie die Einkünfte aus der Veräußerung eines Liebhabereibetriebs für steuerliche Zwecke zu ermitteln sind. Insbesondere nimmt er auch Stellung dazu, wie sich negative Wertentwicklungen des Betriebs im Liebhabereizeitraum auf die Höhe eines Veräußerungsgewinns auswirken können.
Ein zentrales Merkmal einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG ist die Absicht, Gewinn zu erzielen. Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (BFH, Beschl. v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Der Mangel an Gewinnerzielungsabsicht überführt eine Tätigkeit in den privaten Bereich, Verluste aus der Tätigkeit sind also für steuerliche Zwecke irrelevant.
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