Der Gewinn aus der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie wird von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Immobilie ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das gilt auch, wenn in den vergangenen Jahren vor der Veräußerung einzelne Räume tageweise an Dritte vermietet wurden.
Im aktuellen Fall erwarb ein steuerpflichtiges Ehepaar mit Kaufvertrag vom 12.04.2011 ein Reihenhaus mit ca. 150 qm Wohnfläche. Das Haus bewohnten Sie zusammen mit ihren Kindern. Um das Haushaltseinkommen aufzubessern, vermietete das Ehepaar in den Jahren 2012 bis 2017 zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses tageweise an Messegäste. Sie erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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