Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar gemeinschaftlich im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem Miteigentum erworben und bewohnte es gemeinsam mit seinem Sohn. Im Jahr 2017 wurde die Ehe durch rechtskräftiges Urteil geschieden. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass ihr der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, veräußerte der Ehemann den hälftigen Miteigentumsanteil mit notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahr 2017 an seine geschiedene Ehefrau und erzielte unstreitig einen Veräußerungsgewinn.
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