Das BVerfG hatte zuletzt in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 das ErbStG i.d.F.d. Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 mit Art. 3 GG für unvereinbar erklärt (
Wegen einer Verfassungsbeschwerde wird sich das BVerfG auch in diesem Jahr mit der Verfassungsmäßigkeit der bevorzugten steuerlichen Behandlung von Unternehmenserben im Rahmen der §§ 13a und 13b ErbStG beschäftigen müssen (
Unternehmenserben profitieren enorm von den steuerlichen Befreiungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG. Nicht zuletzt soll dadurch die deutsche Wirtschaft in seinen Strukturen erhalten bleiben, und Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Doch sind das genug Gründe dafür, Erbschaften von Betriebsvermögen gegenüber Erbschaften von Privatvermögen zu privilegieren?
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