Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse
untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst
günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und
während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung
dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden
Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Dabei
sind nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 23.12.2010
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