Ausgabe 12/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 20.03.2014
EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - Rs. C-454/12, C-455/12

Steuersatz bei Personenbeförderungsleistungen

  1. Die MwStSystRL steht einer Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze für die Personenbeförderung durch Taxen bzw. durch Mietwagen nicht entgegen, sofern zum einen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks i.S.v. Kategorie 5 bzw. Nr. 5 der Anhänge der MwStSystRL darstellt und zum anderen die fraglichen Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für die eine oder die andere Beförderungsart haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.