Die
MwStSystRL steht einer Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze
für die Personenbeförderung durch Taxen bzw. durch Mietwagen nicht
entgegen, sofern zum einen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen
Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen,
die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi
einen konkreten und spezifischen Aspekt der Dienstleistungskategorie
der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks i.S.v.
Kategorie 5 bzw. Nr. 5 der Anhänge der MwStSystRL darstellt und
zum anderen die fraglichen Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf
die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für die eine oder
die andere Beförderungsart haben. Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall
ist.
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