Nach der Dinner-Show-Entscheidung des BFH vom 13.06.2018 (XI R 2/16, BStBl II 2018, 678) kann der ermäßigte Steuersatz nicht auf eine einheitliche komplexe Leistung angewandt werden, wenn nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der andere nicht. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn aus den Einzelelementen eine neue Leistung entstanden ist, die für sich genommen die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt (künstlerisches Gesamtwerk).
Der Kläger, ein diplomierter Opern- und Chansonsänger, war in den Streitjahren als Sänger sowie Bildjournalist tätig und veranstaltete sog. "B…-Shows". Bei diesen Shows präsentierte er zum einen Fotografien, die er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommen hatte, und zum anderen Bilder eines ehemaligen Bühnenbildners, die speziell für die jeweilige Veranstaltung angefertigt wurden. Zugleich kommentierte er auf den Veranstaltungen die gezeigten Dias und passend zu den gezeigten Regionen erfolgten Gesangsdarbietungen.
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