Ausgabe 42/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 19.10.2022
BMF-Schreiben v. 27.09.2022 - III C 2 - S 7246/19/10001 :002

Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u.a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I , 638) haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden.

In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die "250-%-Grenze" überschritten ist. Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordnung einer Münze als "Sammlungsstück" und sodann die Überschreitung der "250-%-Grenze" zu prüfen ist.

BMF-Schreiben v. 27.09.2022 - III C 2 - S 7246/19/10001 :002