Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u.a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (
In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die "250-%-Grenze" überschritten ist. Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordnung einer Münze als "Sammlungsstück" und sodann die Überschreitung der "250-%-Grenze" zu prüfen ist.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|