Bei sonstigen Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG an einen nichtrechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 BGB, der nicht unternehmerisch tätig ist und über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, findet die Vorschrift des § 13b Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz zweite Alternative UStG keine Anwendung, da der nichtrechtsfähige Verein derzeit nach nationalem Recht nicht als "juristische Person" anzusehen ist.
Betroffen hiervon können z.B. als nichtrechtsfähige Vereine organisierte Parteien auf Bundes-, Landes- oder Kreisebene sein, wenn diese sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern beziehen (z.B. die Zurverfügungstellung von Werbeflächen durch ausländische Social-Media-Plattformen) und aufgrund der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 5 UStG eine Umsatzbesteuerung im Inland vorzunehmen ist.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|