Auch bei Einzelinvestitionen ist verfahrensrechtlich eine gesonderte Feststellung nach § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG erforderlich, die die Qualifizierung der Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 2, § 20 Abs. 2b EStG, die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlusts des Verlustentstehungsjahres und den zum Ende eines Veranlagungszeitraums ermittelten verrechenbaren Verlust umfasst.
Materiell-rechtlich war die Berücksichtigung eines negativen Zwischengewinns aus dem Erwerb von Anteilen an dem X-Fonds streitig. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag nicht, weil es sich nach § 20 Abs. 2b, § 15b EStG vorliegend um ein Steuerstundungsmodell handele.
Der BFH hob das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil er aufgrund des Fehlens der vorgreiflichen gesonderten Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts des Klägers gem. § 15b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EStG über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung nicht abschließend entscheiden konnte.
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