Ausgabe 24/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 15.06.2022
BFH, Beschl. v. 31.03.2022 - VI B 88/21, NV

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
  2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
BFH, Beschl. v. 31.03.2022 - VI B 88/21, NV

Das Finanzamt sah folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an:

  • Sind Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers auch dann ausschließlich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von "Schwarzlöhnen", sondern auch für private Zwecke des Geschäftsführers verwendet werden?
  • Falls in einem solchen Fall eine ausschließlich berufliche Veranlassung gegeben sein sollte, überlagert dann eine private Mitveranlassung in Form der privaten Bereicherung die berufliche Veranlassung?

Der BFH verneinte gleichwohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet mit folgenden Erwägungen zurück: