Straßenausbaubeiträge sind als Handwerkleistungen dem Grunde nach nicht begünstigungsfähig, sofern es sich um die Straße selbst handelt und nicht um die Zuwegung zum Grundstück.
Für eine erstmalig grundhaft hergestellte Fahrbahn mussten zwei getrennt veranlagte Eheleute als Vorausleistung ca. 3.200 € zahlen. Diese Aufwendungen setzten sie jeweils hälftig in ihren Einkommensteuererklärungen als haushaltsnahe Dienstleistungen an und schätzten den Lohnanteil auf 50 % der Kosten. Mangels räumlich-funktionalem Zusammenhang lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.
Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Auffassung und wies die Klage als unbegründet ab. Grundsätzlich ist es für die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG notwendig, dass es sich hierbei nicht um Herstellungsaufwand handelt. Die Klage scheiterte nicht wegen der unbefestigten Sandstraße, denn Modernisierung und Herstellung kann steuerrechtlich durchaus unterschiedlich bewertet werden.
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