Ist im Gewinnfeststellungsverfahren eine Kapitalgesellschaft an den Einkünften beteiligt und kann der auf sie entfallende Anteil der streitigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht.
Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich - im Sinne einer Vereinfachungsregelung - mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.
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