Tarifbegünstigung
der Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs vor seiner Ingangsetzung
Die
Anwendung der §§ 16, 34EStG setzt voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt
schon ein funktionsfähiger (Teil-)Betrieb gegeben ist.
Die Tarifbegünstigung
eines Veräußerungsgewinns setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige
jegliche (originär oder fiktiv) gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Erforderlich ist lediglich, dass er die in dem veräußerten Betrieb
bislang ausgeübte Tätigkeit einstellt und die diesbezüglich wesentlichen
Betriebsgrundlagen veräußert.
Verbleiben nach der Veräußerung des
Schiffs im Gesellschaftsvermögen der Einschiffsgesellschaft keine wesentlichen
Betriebsgrundlagen, zu denen auch immaterielle Wirtschaftsgüter
wie besondere Geschäftsbeziehungen oder ein originärer Geschäftswert
gehören, und gibt es auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür,
dass die Gesellschaft nach Veräußerung des Schiffs den Erwerb
eines anderen Schiffs beabsichtigt, die bisherige Tätigkeit also
nicht (endgültig) eingestellt hat, steht allein der Umstand, dass
die Gesellschaft nicht unmittelbar nach Übergabe des Schiffs an
den Erwerber aufgelöst und liquidiert wird, der Tarifbegünstigung
des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns nicht entgegen.
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