Außerordentliche Einkünfte können auch im Rahmen von Einmalzahlungen aus Altersvorsorgebeträgen vorliegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzung einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vorliegt. Der BFH hat nun hierzu in einem aktuellen Urteil vom 06.05.2020 (X R 24/19) Stellung genommen.
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