Ausgabe 35/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 28.08.2014
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.05.2014 - 7 K 7031/11, Rev. zugelassen

Tarifvertraglich geregelte Trinkgelder können zur Steuerpflicht führen

An Kellner gezahlte Trinkgelder sind als Teil des Arbeitslohns zu versteuern, wenn der Arbeitgeber diese treuhänderisch nach einem für ihn verbindlichen Verteilsystem auszahlt.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.05.2014 - 7 K 7031/11, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Der Kläger - Saalassistent und Kellner einer Spielbank - durfte nach dem geltenden Tarifvertrag TGTV (Tronc- und Gehaltstarifvertrag, klassisches Spiel) freiwillige weitere Zahlungen der Kunden annehmen. Am Ende eines Tages wurde jeweils das Trinkgeld an den Arbeitgeber abgeführt, der es verwahrte und über ein Punktesystem mit der monatlichen Lohnabrechnung auf die Mitarbeiter verteilte.