An Kellner gezahlte Trinkgelder sind als Teil des Arbeitslohns zu versteuern, wenn der Arbeitgeber diese treuhänderisch nach einem für ihn verbindlichen Verteilsystem auszahlt.
Kurzfassung
Der Kläger - Saalassistent und Kellner einer Spielbank - durfte nach dem geltenden Tarifvertrag TGTV (Tronc- und Gehaltstarifvertrag, klassisches Spiel) freiwillige weitere Zahlungen der Kunden annehmen. Am Ende eines Tages wurde jeweils das Trinkgeld an den Arbeitgeber abgeführt, der es verwahrte und über ein Punktesystem mit der monatlichen Lohnabrechnung auf die Mitarbeiter verteilte.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|