Das BMF hat mit Schreiben vom 16.07.2014 - IV C 6 - S 2171-b/09/10002 umfangreich zur Problematik der Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG Stellung genommen. In dem Schreiben ist vor allem die neuere Rechtsprechung des BFH berücksichtigt. Die Teilwertabschreibung setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus, was für unterschiedliche Wirtschaftsgüter abhängig von ihrer Art zu beurteilen ist. Grundsätzlich ist dabei zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen sowie Umlaufvermögen zu unterscheiden.
Ausgangspunkt für eine Teilwertabschreibung ist der Teilwert, der grundsätzlich nach den R 6.7 ff. EStR und den in den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln ist. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Abs. 2 EStR). Bei rentabel geführten Betrieben ist es jedoch nicht zulässig, eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis eines Produkts bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukte).
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