Ausgabe 30/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 27.07.2022
BFH, Urt. v. 16.02.2022 - X R 20/20

Tilgung eines Darlehens i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

BFH, Urt. v. 16.02.2022 - X R 20/20

Aufgrund des Antrags des Klägers teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) K mit, dass er sein gefördertes Altersvorsorgevermögen teilweise wohnungswirtschaftlich verwenden dürfte. Die Anbieterin, eine Bausparkasse, zahlte einen Betrag an K aus dessen Altersvorsorgevermögen aus. Bei der Überprüfung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung reichte K neben Nachweisen über die Zahlung von Beträgen zugunsten des angegebenen Darlehenskontos auch Unterlagen zu einem weiteren Darlehenskonto bei der identischen Bausparkasse ein und teilte mit, er habe das entnommene Kapital für die Zahlung der monatlichen Beträge (Zins- und Tilgungsleistungen) zu diesen Verträgen verwendet, wobei die Tilgungsleistungen geringer als 3.000 € waren. Die ZfA forderte von K den Teilbetrag, der auf die Zinszahlungen entfiel, zurück. Der Einspruch blieb erfolglos, während das FG der Klage stattgab. Der BFH folgte dem nicht.