Erteilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen außerhalb des § 89 Abs. 2 AO eine unrichtige Auskunft betreffend die Steuerfreiheit von Einkünften, ist eine Berufung auf Treu und Glauben jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich aus der Anfrage des Steuerpflichtigen ergibt, dass er unabhängig von der Auskunft disponieren will.
Kurzfassung
Seit 2006 besteht nach § 89 Abs. 2 AO die Möglichkeit, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu einem noch nicht verwirklichten Sachverhalt zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine solche Anfrage sind im Einzelnen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) genannt, die ab Dezember 2007 in Kraft getreten ist.
Der Kläger, ein Soldat, benötigte eine Auskunft zur Steuerpflicht einer geplanten Tätigkeit für die NATO im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan. Das Finanzamt bejahte die Steuerfreiheit zwar in seiner Auskunft, aufgrund eines unveröffentlichten BMF-Schreibens vom 05.10.2007 änderte die vom Finanzamt um Rechtshilfe ersuchte OFD ihre Auffassung jedoch in der Folge. Daraufhin setzte das Finanzamt später eine höhere Einkommensteuer inklusive entsprechender Nachzahlung an.
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