Bei der anstehenden Einkommensteuererklärung 2009 gibt es im Vergleich zu den Vorjahren eine gravierende Änderung, da private Kapitalerträge im Rahmen des § 20 EStG i.d.R. nicht mehr in die Formulare gehören. Doch hiervon gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Sofern die Einnahmen weiterhin für die Veranlagung benötigt werden, müssen auch noch die Änderungen in den Anlagen KAP und AUS beachtet werden. Nachfolgend - faktisch als Checkliste - eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte für den Anlegeralltag.
Bei Kapitalerträgen ist die Besteuerung nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Einbehalt durch die Banken abgegolten. Für Zwecke der Einkommensteuer sind sie daher bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Nach § 25 Abs. 1 EStG werden sie nicht in das zu veranlagende Einkommen einbezogen, so dass sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzuführen sind. Dies gilt aber nur für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, nicht jedoch für
Für betriebliche Anleger stellt die einbehaltene Kapitalertragsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die später tatsächlich veranlagte Steuer dar (§ 20 Abs. 8 EStG).
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