Die Verwaltung hat sich mit der Frage befasst, wie die private Nutzungsmöglichkeit für einen sog. Tablet-PC, der einem kommunalen Mandatsträger von der Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellt wird, ertragsteuerlich zu beurteilen ist. In dem zu beurteilenden Fall bezieht der Mandatsträger Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung stellt eine Überlassung des Tablet-PC, bei der eine private Nutzung zugelassen wird, einen Sachbezug dar. Dieser ist als Betriebseinnahme zu erfassen.
Soweit der Tablet-PC privat genutzt wird, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht zulässig, da es sich nicht um eine "Aufwandsentschädigung" im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Die jeweilige Höhe des geldwerten Vorteils ist vom Mandatsträger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 19.02.2004 - VI R 135/01, BStBl II 2004, 958) aus Vereinfachungsgründen typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des Tablet-PC ausgegangen werden:
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