Ausgabe 35/2023
Verfahrensrecht Aktuell vom 30.08.2023
BFH, Beschl. v. 11.08.2023 - VI B 74/22, NV

Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

  1. NV: Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gem. § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.
  2. NV: Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor, wenn ein zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde.
BFH, Beschl. v. 11.08.2023 - VI B 74/22, NV

Kurzfassung

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - und damit auch die Beschwerdebegründungsschrift -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.