Übernachtungen
2010: Umgang mit dem ermäßigten Umsatzsteuertarif
Durch das Gesetz zur Beschleunigung
des Wirtschaftswachstums (BGBl I 2009, 3950) wurde in § 12 Abs.
2UStG mit Wirkung zum 01.01.2010 eine neue Nr. 11 eingefügt, wodurch
die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von
Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Da diese Tarifermäßigung nicht für die sonstigen Angebote und
insbesondere nicht für das Frühstück gilt, kommt es nunmehr u.U.
zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Nachfolgend einige Aspekte für die
tägliche Praxis - aus Sicht des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers - sowie die ersten Hinweise von Seiten der
Finanzverwaltung.
Grundsätze der Neuregelung
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