Der BFH hat mit Urteil vom 18.08.2016 VI R 18/13 seine Rechtsprechung bestätigt, nach der im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Allerdings hat er entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt, dass ein Zufluss von Arbeitslohn nicht vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen.
In diesem Fall wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner beherrschenden Stellung Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen konnte.
Diskutiert wurde die Frage, ob diese Grundsätze auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung gelten. Dies hat die Verwaltung verneint. Danach gelten folgende Grundsätze:
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