Oft gewähren Unternehmen ihren Arbeitnehmern bei beruflich bedingten Umzügen Hilfestellungen, etwa in Form der Übernahme von Umzugskosten an den neuen Einsatzort. Dies betrifft dann insbesondere auch Maklerkosten. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob aus der Übernahme dieser umzugsbedingten Kosten ein Vorsteuerabzug möglich ist oder ob es sich um rein privat veranlasste Kosten handelt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen.
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