Ausgabe 8/2013
Thema der Woche vom 21.02.2013

Übernommene Ausbildungskosten für Kind als Betriebsnachfolger

Der BFH hat sich in einem aktuellen und praxisrelevanten Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 49/10 sehr gründlich damit beschäftigt, ob und wann übernommene Ausbildungskosten als Betriebsausgaben in Betracht kommen, wenn es um die eigenen Kinder geht. Im Urteilsfall ging es um den Abzug der Kosten für eine Facharztausbildung des Sohns eines Gesellschafters einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis. Der Sohn wurde später Mitgesellschafter der GbR und der Vater musste seine kassenärztliche Zulassung als Facharzt altersbedingt zurückgeben. Das Finanzamt hatte die Anerkennung der Kosten für die Facharztausbildung weder als Sonderbetriebsausgaben des Vaters noch als (vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben des Sohns in seiner Eigenschaft als später der GbR beigetretener Gesellschafter anerkannt.

Der BFH geht in seiner Entscheidung auf folgende Fragen ein:

  1. Unter welchen Umständen gehören Ausbildungs- oder Fortbildungskosten zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG und wann sind die Aufwendungen ausnahmsweise ganz überwiegend betrieblich veranlasst?
  2. Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn das Kind in eine Personengesellschaft, Gemeinschaftspraxis oder -kanzlei eintreten soll? Sind die übernommenen Ausbildungskosten vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben?