Werden in notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen - vor allem bei Grundstücksübertragungen - Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart, stellt die Pflegeleistung schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar. Allerdings liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Abs. 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz.
Erst wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt, liegt ab diesem Zeitpunkt eine gemischte Schenkung vor. Die Pflegeverpflichtung wird hierbei mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Zuwendung (§ 11 ErbStG) angesetzt. Der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.
Die Verwaltung verlangt grundsätzlich, dass der Berechtigte pflegebedürftig i.S.d.
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