Übersendung
eines Steuerbescheids im Wege des Telefax-Verfahrens
Die
gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen
wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung,
BFH, Urt. v. 04.07.2002 - V R 31/01, BStBl II 2003, 45; v. 18.08.2009
- X R 25/06, BStBl II 2009, 965).
Die Festsetzungsfrist
ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt,
wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich
der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde - mit
ihrem Wissen und Wollen - verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich
(wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist.
Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe - auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im
Anwendungsbereich des § 122AO - kommt es danach nicht an.