Der BFH hatte mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 24/20) zu klären, in welchen Fällen der nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG jedem Elternteil zustehende Freibetrag auf Antrag eines Elternteils auf diesen übertragen werden kann.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt voraus, dass die Eltern unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (Ehegattenbesteuerung) nicht erfüllen. Unter den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG fallen somit dauernd getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten/Lebenspartner sowie Eltern nichtehelicher Kinder. Eltern, die nach § 26a EStG einzeln veranlagt werden, fallen nicht darunter.
Zusätzlich muss der Elternteil, welcher die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt, seiner Unterhaltspflicht im maßgebenden Kalenderjahr im Wesentlichen nachgekommen sein. Der andere Elternteil darf seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachgekommen oder mangels Leistungsfähigkeit insgesamt nicht unterhaltspflichtig sein.
Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt (vgl. R 32.13 Abs. 2 Satz 1 EStR). |
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|