Mangels Freigebigkeit liegt regelmäßig keine Schenkung (weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG) vor, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung Vermögen auf eine Stiftung überträgt. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG) oder durch Zustiftung erfolgt.
Im Jahr 2011 wurde durch das Land und einen Verband eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Im Jahr 2012 traten der Stiftung weitere Stifter bei. Gleichzeitig verpflichtete sich die Stadt A zur unentgeltlichen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücksflächen eines Hauses sowie an in ihrem Alleineigentum stehenden Verkehrsflächen an die Stiftung. Ferner wurde vereinbart, dass der Verband den in seinem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus ebenfalls auf die Stiftung übertragen werde. 2013 schlossen der Verband, die Stadt A und die Stiftung einen notariellen Übereignungsvertrag nebst Auflassung. Daraufhin erließ das Finanzamt einen GrESt-Bescheid. Nach Ansicht der Stiftung ist der Vorgang grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, da es sich um einen Übereignungsvertrag unter Lebenden handelt, so dass sie Klage einreichte.
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