Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2021 ein Freibetrag von 2.730 € (bei zusammen veranlagten unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eheleuten 5.460 €) gewährt. Dieser Betrag sichert das sachliche Existenzminimum des Kindes (sog. Kinderfreibetrag) und wird von dem Einkommen des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ermittlung seiner tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 1.464 € (bei zusammen veranlagten Eheleuten 2.928 €) Berücksichtigung finden.
Jedem Elternteil wird jedoch entweder das bereits ausgezahlte Kindergeld gewährt oder es werden die o.g. Freibeträge angerechnet. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern der Ansatz der Freibeträge oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist.
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