Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem. § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist) eine zweifache Ermessensentscheidung des Finanzamts. Ermessen ist erstens im Hinblick darauf auszuüben, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen). Zweitens muss - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgeldes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 ı bis höchstens 250.000 ı getroffen werden.
Kurzfassung
Da § 146 Abs. 2b AO mit Ausnahme der Ermessensgrenzen hinsichtlich der Höhe des Verzögerungsgeldes keine konkreten Ermessensvorgaben enthält, hat das Finanzamt die doppelte Ermessensentscheidung gem. § 5 AO entsprechend dem Zweck der Regelung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben.
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