Aufgrund verschiedener
Gesetzesänderungen hat das BMF das Schreiben vom 13.09.2010 -
Vertraglich darf kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein. Eine Ausnahme gilt nur für die Abfindung einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG. Die Abfindungsmöglichkeit besteht erst mit dem Beginn der Auszahlungsphase, frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Leistungsempfängers (bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend). Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Leistungen an Hinterbliebene ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente schon im Versicherungsfall möglich.
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