Prozesskosten werden nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Prozesskosten für das Umgangsrecht mit einem leiblichen Kind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abziehbar sind.
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