Ausgabe 6/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 08.02.2023
BFH, Urt. v. 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18)

Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  1. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.
  2. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen "Kurse belehrender Art" i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 Satz 1 zweite Alternative MwStVO).
  3. Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an.
BFH, Urt. v. 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18)

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, führte in den Streitjahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für Pkws und Motorräder durch. Im September 2013 kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er gegen Entgelt verschiedenen Veranstaltern (z.B. Autohäusern) zur Verfügung stellte. Der Simulator wurde daneben auch (unentgeltlich) in Schulen eingesetzt.

Der Kläger ging davon aus, dass seine hieraus erzielten Umsätze steuerfrei seien, und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Die Klage beim FG war hinsichtlich der Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining erfolgreich.