Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, führte in den Streitjahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für Pkws und Motorräder durch. Im September 2013 kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er gegen Entgelt verschiedenen Veranstaltern (z.B. Autohäusern) zur Verfügung stellte. Der Simulator wurde daneben auch (unentgeltlich) in Schulen eingesetzt.
Der Kläger ging davon aus, dass seine hieraus erzielten Umsätze steuerfrei seien, und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Die Klage beim FG war hinsichtlich der Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining erfolgreich.
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