Wird die selbst erzeugte Wärme für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG festzusetzen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.09.2014 (BStBl I 2014,
Als Bemessungsgrundlage kommen der Fernwärmepreis (Voraussetzung ist der tatsächliche Anschluss an das Fernwärmenetz), Einkaufspreise anderer Energieträger sowie die Selbstkosten in Betracht.
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