Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Steuerhinterziehung durch "Unterlassen" gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, wenn die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits Kenntnis von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen hat.
Im aktuellen Fall hatte eine GbR ein u.a. mit einer Garagenhalle (über 100 Stellplätze) bebautes Grundstück erworben und zusätzlich 30 Einzelgaragen sowie zwei Außenstellplätze errichtet; weitere zwölf Außenstellplätze folgten einige Jahre später. Die Garagen und Stellplätze wurden von der GbR an private und gewerbliche Mieter vermietet.
Die GbR reichte jährlich die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein. Umsatzsteuererklärungen reichte sie jedoch nicht ein. In den eingereichten gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärungen wurden Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw. sowie erstattete Umsatzsteuer erklärt. Erstmals für das Jahr 2018 wurde auch eine Umsatzsteuererklärung für die Vermietung der Garagen und Stellplätze eingereicht, für das Folgejahr 2019 auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Im Rahmen einer Selbstanzeige erklärte die GbR Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 2012 bis 2017 nach.
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