Gemäß § 1 Abs. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Ein inländischer Unternehmer wird nach § 19 UStG jedoch dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; sie sind auch nicht berechtigt, Umsatzsteuer in ihren Rechnungen auszuweisen. Diese Regelungen dienen allein der Verwaltungsvereinfachung.
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