Die Organschaft in der Umsatzsteuer ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt. Sie liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
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