Ausgabe 18/2014
Thema der Woche vom 01.05.2014

Umsatzsteuer: Organschaft in der Insolvenz

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist eigentlich eine Vereinfachungsregelung. Durch den organschaftlichen Verbund zweier unabhängiger Unternehmen wird umsatzsteuerlich eine Einheit gebildet. Dadurch wird vermieden, dass zwei Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden müssen. Außerdem sind die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft nicht steuerbar. Vor allem in der Insolvenz kann die Organschaft jedoch problematisch sein. Plötzlich ergeben sich aus dem Verbund der Unternehmen Haftungsrisiken für den Organträger. Der BFH hat sich im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens (Beschl. v. 19.03.2014 - V B 14/14) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Organschaft auch im Insolvenzverfahren fortbesteht, wenn eine sog. Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht angeordnet wird.

Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Die Organschaft in der Umsatzsteuer ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt. Sie liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.

Hinweis