Ausgabe 24/2010
Gesetzgebung vom 17.06.2010

Umsatzsteueränderungen zur Jahresmitte

1. Allgemeines

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) wird u.a. die EU-Richtlinie 2008/117/EG vom 16.12.2008 zur Änderung der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch kommt es ab dem 01.07.2010 zu mehreren Änderungen im Besteuerungsverfahren zur Umsatzsteuer, die erhebliche praktische Bedeutung haben.

2. Gesonderte Erklärung sonstiger Leistungen

Nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Lieferungen als erster Abnehmer im Rahmen eines sog. Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten, dort steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden. Die Angaben sind bisher in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet.