Mit dem "Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften" vom 08.04.2010 (BGBl I 2010,
Nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Lieferungen als erster Abnehmer im Rahmen eines sog. Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten, dort steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden. Die Angaben sind bisher in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet.
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