§ 4 Nr. 16 Buchst. h UStG ist unionsrechtskonform. Ein Ausdehnen über die Fälle des §
Die Klägerin ist geprüfte Heilpädagogin. Sie wurde von einer gemeinnützigen GmbH auf der Grundlage eines Vertrags über freie Mitarbeit mit der fachgerechten Durchführung heilpädagogischer Frühförderungsmaßnahmen beauftragt. In dem Vertrag waren folgende Aufgabenbereiche vereinbart: Die unmittelbar mit dem Kind durchzuführende heilpädagogische Einzelförderung und deren Dokumentation, die Beratung und Begleitung der Eltern, die notwendige interdisziplinäre Kooperation, das Abfassen und die Fortschreibung von Förderplänen, die Erstellung von Entwicklungsberichten, die im Kostenanerkenntnis gefordert sind, die Erstellung eines Abschlussberichts bei Beendigung der Frühfördermaßnahme und das Führen des Nachweises der Leistungserbringung.
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