Mit dem Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 (BGBl I 2021,
Steuerbegünstigte Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind auch Wagniskapitalfonds; hierzu zählen auch "qualifizierte Risikokapitalfonds" i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2013 über Europäische Risikokapitalfonds, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2017 und durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 - "EuVECA-Verordnung" (European Venture Capital - EuVECA - Funds), soweit sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen. Wagniskapitalfonds nach Satz 1 sind alternative Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 3 KAGB, wenn diese durch entsprechende Vorgaben in den Anlagebedingungen verpflichtet sind, ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 % des aggregierten eingebrachten bzw. noch nicht eingeforderten, aber zugesagten Kapitals) zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung in Wachstumsunternehmen (Zielunternehmen) zu investieren.
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