Ausgabe 10/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 08.03.2023
BMF-Schreiben v. 14.02.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003

Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Mit der ab 2000 geltenden Neufassung wurde § 4 Nr. 18 UStG unionsrechtskonform an die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und der Frage, wann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz vorliegt, hat der BFH u.a. folgende - für die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG relevante - Feststellungen getroffen:

  • Für die im Rahmen eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG (seit dem 01.01.2007: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung nicht (BFH, Urt. v. 01.12.2010 - XI R 46/08).