Nicht zugelassene Krankenhäuser
können die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz
2 UStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen
Heilbehandlungen zu gleichen Entgeltsätzen erbringen wie die öffentlich-rechtlichen
oder nach §
Kurzfassung
Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Krankenhausbehandlungen umsatzsteuerfrei. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht allgemein für jede Krankenhausbehandlung. Zunächst einmal sind alle Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden, mit ihren Behandlungsumsätzen steuerbefreit. Bei privaten Kliniken ist die Steuerbefreiung von einer entsprechenden sozialrechtlichen Zulassung abhängig. Damit ist die Steuerbefreiung für Krankenhäuser vielfach durch das Anknüpfen an den Status als Plan- oder Vertragskrankenhaus von der Bedarfsplanung der Länder bzw. dem Willen der Krankenkassen abhängig.
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