Ausgabe 23/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 05.06.2014
FG Münster, Urt. v. 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung von EU-Recht

Nicht zugelassene Krankenhäuser können die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Entgeltsätzen erbringen wie die öffentlich-rechtlichen oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ggf. aufgrund individueller Kostenübernahmevereinbarung (§ 13 Abs. 2 SGB V) mit einer gesetzlichen Krankenkasse für die gleiche Leistung eine Kostenerstattung in gleichem Umfang erhalten. Eine derartige umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar.

FG Münster, Urt. v. 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U

Kurzfassung

Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Krankenhausbehandlungen umsatzsteuerfrei. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht allgemein für jede Krankenhausbehandlung. Zunächst einmal sind alle Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden, mit ihren Behandlungsumsätzen steuerbefreit. Bei privaten Kliniken ist die Steuerbefreiung von einer entsprechenden sozialrechtlichen Zulassung abhängig. Damit ist die Steuerbefreiung für Krankenhäuser vielfach durch das Anknüpfen an den Status als Plan- oder Vertragskrankenhaus von der Bedarfsplanung der Länder bzw. dem Willen der Krankenkassen abhängig.